Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Informationen
- Angebote gelten, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, als freibleibend. Die Preise, die sich zuzüglich der gesetzlichen UST. verstehen, sind stets auf Grund der Gestehungskosten am Tage der Angebotslegung erstellt. Sollten während der Ausführungszeit Preisänderungen bei den Materialkosten oder Erhöhungen bei den Arbeitskosten infolge gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelung eintreten, erhöhen sich die anteiligen Anbotskosten entsprechend. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werkstätte.
- Eventuell angegebene Lieferzeiten beginnen erst nach endgültiger Klärung aller technischen, kaufmännischen und finanziellen Lieferbelange zu laufen. Die Einhaltung der Lieferzeit ist von der Einhaltung aller Leistungen des Auftraggebers abhängig, die vor Lieferung zu erbringen waren. Höhere Gewalt oder sonstige der Voraussicht oder Einflussnahme des Herstellers oder seiner Unterhändler, nicht nur unterliegende Behinderungen der Erzeugung, wie beispielsweise Streiks, Katastrophen, Krankheiten oder Abwerbung von Facharbeitern, Maschinenbruch, verlängern die Lieferzeit so lange, bis diese Hindernisse in Wegfall gekommen sind, ohne dass der Besteller irgendeinen Anspruch ableiten kann. Der Auftraggeber ist von der Verzögerung der Lieferung ohne Verzug zu verständigen.
- Diese vorliegenden Geschäftsbedingungen sind unseren Angeboten zugrundegelegt. Etwaige vom Auftraggeber vorgeschriebenen Bedingungen haben keine Gültigkeit.
- Sämtliche Angebotspreise wurden mit der angegebenen Zahlungsfristen kalkuliert. Über diese Fristen hinaus treten die in Punkt 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen Verzugszinsen in Kraft.
Technische Geschäftsbedingungen
In den Angebotspreisen ist einkalkuliert, dass
- alle baulichen Einrichtungen wie z.B. Baustellenzufahrt für LKW-Kran, Lagerflächen, Strom (220V bzw. 380V), Wasser, verschiedene Gerüste, Baustellenklo, usw. vorhanden sind und von uns für die Dauer der Bauzeit ohne Entgeld benutzt werden dürfen.
- Betonroste, -decken und -platten fachmännisch, waagrecht und fein abgezogen hergestellt sind. Die Toleranzen von Höhe, Breite, Länge dürfen maximal 1,00cm betragen.
- Außenwandkanten parallel bzw. im rechten Winkel hergestellt sind.
- erforderliche Mauer- oder Betonauflager bauseits hergestellt oder gestemmt werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Leistungen erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, die für Hersteller und Besteller verbindlich sind. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der
ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferers. - Angebote gelten, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, als freibleibend. Die Preise, die sich zuzüglich der gesetzlichen UST. verstehen, sind stets auf Grund der Gestehungskosten am Tage der Angebotslegung erstellt. Sollten während der Ausführungszeit Preisänderungen bei den Materialkosten oder Erhöhungen bei den Arbeitskosten infolge gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelung eintreten, erhöhen sich die anteiligen Anbotskosten entsprechend. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werkstätte. Der Versand erfolgt stets, auch bei Franko – Lieferung, auf Gefahr des Auftraggebers.
Die Herstellerfirma hat ihre Lieferpflicht erfüllt:
a) bei Lieferung ab Werk: mit der Meldung der Versandbereitschaft,
b) bei Lieferung mit vereinbarter Zusendung: mit Abgang der Ware (Übergabe an Spediteur oder Transportunternehmen),
c) bei Lieferung mit Aufstellung: mit der Beendigung der Montagearbeiten. - Die ausgeführten Arbeiten sind innerhalb von 8 Tagen nach Fertigstellung abzunehmen bzw. gelten danach als übernommen.
- Bei Herstellung auf Grund von Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers trägt dieser die volle Verantwortung für Schäden und Rechtsfolgen in patent- und musterrechtlicher Hinsicht wie auch für die Richtigkeit der Konstruktion.
- Nach Festlegung von Maßen bei noch nicht ausgeführten Bauvorhaben, wo das Naturmaß noch nicht festgestellt werden kann, ist der Auftraggeber allein für die Richtigkeit der Maße verantwortlich und sind dieselben von ihm zu bestätigen.
- Bei einer gegenüber dem Angebot veränderten Stückzahl oder bei Änderung der Ausführung gegenüber dem Angebot zugrunde gelegten Plänen gehen die sich daraus ergebenden Mehr- oder Minderkosten zu Lasten oder zugunsten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, bei Preiserhöhungen innerhalb von 14 Tagen den Auftraggeber davon in Kenntnis zu setzen.
- Die immer nur als annähernd zu betrachtende Lieferzeit beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen, kaufmännischen und finanziellen Lieferbelange zu laufen.
Die Einhaltung der Lieferzeit ist von der Einhaltung aller Leistungen des Auftraggebers abhängig, die vor Lieferung zu erbringen waren. - Höhere Gewalt oder sonstige der Voraussicht oder Einflussnahme des Herstellers oder seiner Unterhändler, nicht nur unterliegende Behinderungen der Erzeugung, wie beispielsweise Streiks, Katastrophen, Krankheiten oder Abwerbung von Facharbeitern, Maschinenbruch, verlängern die Lieferzeit so lange, bis diese Hindernisse in Wegfall gekommen sind, ohne dass der Besteller irgendeinen Anspruch ableiten kann. Der Auftraggeber ist von der Verzögerung der Lieferung ohne Verzug zu verständigen.
- Im Falle eines vom Auftraggeber zu vertretenden Lieferverzuges kann der Besteller nur unter Setzung einer Nachfrist von einem Monat Erfüllung verlangen oder bei marktgängigen Waren und schuldhafter Versäumnis der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Anderweitige, unter welchem Titel auch immer erhobene Ansprüche sind ebenso wie ein Rücktritt des Auftraggebers bei Sonderanfertigungen ausgeschlossen.
- Für Materiallieferungen, die vom Auftraggeber sonderbestellt wurden, gibt es grundsätzlich kein Umtauschrecht. Für lagernde Ware, die vom Besteller persönlich bestellt und auf eigene Kosten zurückgebracht wurde, verrechnen wir 20% Wiedereinlagerungs- und Manipulationsgebühr.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr für Materialien bzw. drei Jahre für Konstruktionen. Für Schäden, die durch fremdes Verschulden entstehen, sowie für Schäden infolge gebrauchsbedingter Abnutzung, mangelhafter Wartung, unrichtiger Benützung oder Lagerung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände wird vom Auftragnehmer keine Haftung übernommen. Für alle mitgelieferten fremden Erzeugnisse wird nur die Gewähr übernommen, welche die Erzeuger dieser Artikel eingehen.
- Sollte der Auftraggeber innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel selbst beheben, so kommt der Hersteller für die dadurch entstehenden Kosten nur dann auf, wenn er vorher seine Zustimmung hiezu erteilt hat. Die Mängelhaftung des Herstellers umfaßt in allen Fällen nur die Beseitigung des von ihm zu vertretenden Mangels und schließt darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers aus. Eine Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind 30% der Auftragssumme bei Auftragsannahme, 30% bei Lieferbereitschaft und der Rest nach Abnahme und Rechnungslegung netto ohne Skonto zahlbar.
- Gerät der Auftraggeber auch nur mit einer der vereinbarten Zahlungen in Verzug, so tritt Terminverlust ein, und es sind dem Hersteller Mahnspesen, Inkassokosten und Verzugszinsen in der Höhe von 9% p.A. zu vergüten. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft. Bis zur vollständigen Bezahlung der Leistungen bleibt die gelieferte Ware im Eigentum des Herstellers. Eine Zahlung in Wechsel oder Scheck gilt erst mit der Einlösung als erfüllt.
- Für den Fall eines Insolvenzverfahrens gelten sämtliche eingeräumte Rabatte nur als auflösend bedingt vereinbart und sind die Bruttofakturenbeträge zugrundezulegen.
- Ansonsten gelten für unsere Lieferungen die jeweils den Leistungen entsprechenden und zuzuordnenden Ö-Normen, soweit diese nicht durch die vorstehenden Bestimmungen laut Punkt 1 bis 15 ersetzt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.
- Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Wr. Neustadt vereinbart.
Willendorf, 28.07.2022